1. Der Verein führt den Namen
    UkraineHilfe-Parsberg

  2. Er hat den Sitz in 92332 Parsberg.

  3. Der Verein soll zunächst nicht in das Vereinsregister eingetragen werden; er ist daher ein nichtrechtsfähiger (Ideal-)Verein.
  4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  1. Zweck des Vereins ist die ideelle und finanzielle Unterstützung ukrainischer Flüchtlinge.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung und Bereitstellung von Geld- und Sachmitteln, z.B. zur Anschaffung von akut benötigten Lebensmittel, Kleidung, Amtsgängen, Fahrtkosten o.ä. durch Beiträge, Spenden sowie die Abhaltung von Veranstaltung oder durch persönliche Mitarbeit der Vereinsmitglieder.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstige Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Personen dürfen nicht durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  1. Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche oder jede juristische Person werden.

  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch den Beitritt zum Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich dem Vorstand vorzulegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

  3. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds.

  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied möglich. Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.

  5. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund (insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten) ausschließen.

  6. Ein Mitglied scheidet mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus, sofern
    a)         ein fälliger Mitgliedsbeitrag auf eine Mahnung durch den Verein nicht binnen vier Wochen bezahlt wird, oder
    b)         eine Lastschrift betreffend einen Mitgliedsbeitrag storniert wird und das Mitglied die Beitragsleistung nicht unverzüglich selbst auf andere Weise bewirkt.

Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei bis zu maximal vier Personen
    1. Vorstand/Vorsitzenden
    2. Vorstand/Vorsitzenden
    3. Vorstand/Vorsitzenden
    4. Vorstand/Vorsitzenden

  2. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein einzeln vertreten im Sinne des § 26 BGB.

  3. Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand entscheidet insbesondere über die Verwendung der Vereinsgelder und der Mitgliedsbeiträge.

  4. Grundsätzlich soll bei jedem Abschluss eines Rechtsgeschäfts der Ausschluss der persönlichen Haftung des Vorstands bzw. eines etwa sonst für den Verein Handelnden vereinbart werden. Soweit der Vorstand oder ein beauftragtes Vereinsmitglied etwa aus Rechtsgeschäften namens des Vereins persönlich in Anspruch genommen wird, ist der Verein – soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt – im Innenverhältnis zur Freistellung verpflichtet. Soweit erforderlich ist eine Sonderumlage bei den Mitgliedern zu erheben.

    Der Vorstand haftet nicht persönlich, und ist gegebenenfalls im Innenverhältnis beschränkt auf das Vereinsvermögen freizustellen, sofern etwa eine gesetzliche Haftung in Betracht kommt.
    • im Verhältnis zu Vereinsmitgliedern
    • bei etwaigen Ansprüchen aus Delikt (=rechtswidriges und/oder schuldhaftes Verhalten), sofern nicht Vorsatz vorliegt
    • bei etwaigen Ansprüchen aus Gefährdungshaftung

  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben und soll im Innenverhältnis eine grundsätzliche Aufgabenverteilung vereinbaren.

  6. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt; Wiederwahl ist statthaft. Jedes Vorstandsmitglied bleibt nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Mit dem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds aus dem Verein endet zugleich auch dessen Amt.

  7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des 1. Vorstands maßgebend bzw. bei dessen Abwesenheit oder dessen Stimmenthaltung die des 2. Vorstands usw. Die Beschlussfassung kann auch im schriftlichen Umlaufverfahren erfolgen. Ebenso sind kombinierte Beschlüsse zulässig, je soweit alle Vorstandsmitglieder diesem Verfahren zustimmen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Ist ein Vorstandsamt nicht mehr besetzt, bleibt der Vorstand dennoch beschluss- und handlungsfähig
  1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Mitglieder an.

  2. Die Mitgliederversammlung ist jährlich einmal möglichst vor Ostern einzuberufen. Sie ist ferner dann einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder der zehnte Teil der Mitglieder die Berufung schriftlich gegenüber dem Vorstand unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt.

  3. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand mittels Aushang/Bekanntgabe über die Vereinsseite mit einer Frist von mindestens 2 Wochen.

  4. Beschlüsse werden gefasst mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
    Ein Beschluss über eine Satzungsänderung, insbesondere bei Änderung der Bestimmungen über den Zweck des Vereins und des Vermögensanfalls bei Auflösung des Vereins, soll nur unter vorheriger Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

  5. Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten und vom Versammlungsleiter (bei mehreren: dem zeitlich letzten Versammlungsleiter) und / oder Protokollführer zu unterzeichnen. Für Wahlen kann die Versammlungsleitung an einen Wahlausschuss übertragen werden.

  6. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben und von der Satzung abweichende Ausführungsfragen regeln, insbesondere zu ihrer Einberufung, Ablauf, Fragen der (Ehren -) Mitgliedschaft, Entlastung von Vorstand, Ablauf der Wahlen und Weisungen an den Vorstand.
  1. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfolgen durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Parsberg, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Die Auskehrung darf nur nach Genehmigung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.
  3. Die Unterzeichner haben diese Satzung am 29.07.2022 beschlossen.